Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Medienkraft GmbH für Leistungen unter der Marke nova media · ausschließlich B2B
Stand: 18. September 2026

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten ausschließlich für Verträge mit Unternehmern im Sinne des § 1 UGB. Sie sind vor oder bei Vertragsabschluss in den Vertrag einzubeziehen und dem Auftraggeber in speicherbarer Form zur Verfügung zu stellen.


1. Geltung und Vertragspartner

1.1 Vertragspartnerin ist die Medienkraft GmbH, Brauhausstraße 52, 8020 Graz, FN 507929f (nachfolgend „Agentur“). nova media ist eine Marke der Agentur und keine eigene Rechtspersönlichkeit.

1.2 Diese AGB gelten für sämtliche Angebote, Verträge und Leistungen der Agentur unter der Marke nova media, insbesondere Corporate Publishing, Redaktion und Content-Produktion, Grafik und Gestaltung, Foto und Video, Printproduktion, Medienplanung und -vermarktung, Kampagnen, digitale Kommunikation, Websites, Social Media, Suchmaschinenoptimierung und Beratung.

1.3 Abweichende Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn die Agentur ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zustimmt. Individuelle Vereinbarungen im Angebot oder Auftrag gehen diesen AGB vor.

2. Angebot, Vertragsabschluss und Leistungsunterlagen

2.1 Angebote sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Ein Vertrag kommt durch Annahme des Angebots, Auftragsbestätigung, beiderseitige Unterzeichnung oder tatsächlichen Leistungsbeginn auf Wunsch des Auftraggebers zustande.

2.2 Der konkrete Leistungsumfang, Termine, Vergütung, Nutzungsrechte und gegebenenfalls Fremdkosten ergeben sich aus Angebot, Auftragsbestätigung oder Leistungsbeschreibung. Bei Widersprüchen gilt folgende Reihenfolge: Individualvereinbarung, Leistungsbeschreibung beziehungsweise Angebot, diese AGB.

2.3 Änderungen und Ergänzungen sollen in Textform festgehalten werden. Mitarbeitende oder beauftragte Dritte sind ohne entsprechende Vertretungsmacht nicht berechtigt, hiervon abweichende Zusagen zu erteilen.

3. Leistungserbringung und Gestaltungsfreiheit

3.1 Die Agentur erbringt die vereinbarten Leistungen nach dem zum Zeitpunkt der Beauftragung üblichen fachlichen Standard. Soweit kein bestimmter Erfolg ausdrücklich zugesagt ist, schuldet die Agentur die fachgerechte Tätigkeit, nicht einen bestimmten wirtschaftlichen, publizistischen oder kommunikativen Erfolg.

3.2 Innerhalb der Vorgaben des Auftrags besteht gestalterische und konzeptionelle Freiheit. Der Auftraggeber prüft Konzepte, Entwürfe, Texte, Daten und Freigabeunterlagen auf sachliche Richtigkeit, Vollständigkeit, rechtliche Zulässigkeit und Übereinstimmung mit dem Briefing.

3.3 Zusätzliche Leistungen und Änderungen außerhalb des vereinbarten Umfangs werden nach Aufwand zu den vereinbarten, hilfsweise zu den bei der Agentur üblichen Sätzen verrechnet. Erkennbare Mehrkosten werden dem Auftraggeber vor Ausführung mitgeteilt, soweit dies nach den Umständen möglich und zumutbar ist.

4. Mitwirkung, Unterlagen und Freigaben

4.1 Der Auftraggeber stellt alle für die Leistung erforderlichen Informationen, Zugänge, Inhalte, Unterlagen, Ansprechpartner und Entscheidungen rechtzeitig, vollständig und in geeigneter Form bereit. Er gewährleistet, dass übermittelte Angaben richtig sind und benötigte Rechte, Einwilligungen und Genehmigungen vorliegen.

4.2 Verzögerungen oder Mehraufwand aufgrund verspäteter, unvollständiger oder nachträglich geänderter Mitwirkung verlängern Termine angemessen und können gesondert verrechnet werden. Die Agentur weist auf erkennbare Auswirkungen hin.

4.3 Freigaben erfolgen in Textform. Erfolgt innerhalb von fünf Werktagen nach einer klar bezeichneten Freigabeaufforderung keine Rückmeldung, darf die Agentur nach einmaliger Erinnerung vom Fortgang des Projekts ausgehen, soweit eine stillschweigende Freigabe im Einzelfall sachgerecht und rechtlich zulässig ist. Druck, Veröffentlichung oder erhebliche Fremdkosten werden ohne eindeutige Freigabe nur ausgelöst, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

4.4 Mit der Freigabe bestätigt der Auftraggeber insbesondere Inhalte, Schreibweisen, Preise, Pflichtangaben, Bildauswahl, Formate und Produktionsdaten. Für nach Freigabe gewünschte Änderungen trägt der Auftraggeber den zusätzlichen Aufwand und unvermeidbare Fremdkosten.

5. Drittleistungen und Zusammenarbeit mit Kochen & Küche

5.1 Die Agentur darf zur Vertragserfüllung geeignete Dritte einsetzen. Soweit Fremdleistungen im Namen und auf Rechnung der Agentur beauftragt werden, bleibt die Agentur Vertragspartnerin. Werden Dritte erkennbar im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers beauftragt, kommt der Vertrag unmittelbar zwischen dem Auftraggeber und dem Dritten zustande.

5.2 Die Agentur arbeitet bei ausgewählten Leistungen mit der Kochen & Küche Verlag GmbH oder anderen Partnern zusammen. Die Kochen & Küche Verlag GmbH wird nur dann eigene Vertragspartnerin oder datenschutzrechtlich Verantwortliche, wenn dies im jeweiligen Angebot, Auftrag oder bei der konkreten Datenerhebung ausdrücklich ausgewiesen ist.

5.3 Nicht stornierbare oder bereits beauftragte Drittleistungen, Medienbuchungen, Lizenzen, Reisen, Druck-, Produktions- und Versandkosten sind vom Auftraggeber zu ersetzen, sofern die Agentur die Verpflichtung auftragsgemäß eingegangen ist.

6. Print, Corporate Publishing und Produktion

6.1 Vor Produktionsfreigabe erhält der Auftraggeber geeignete Korrektur- oder Freigabeunterlagen. Farbabweichungen zwischen Bildschirm, Proof und Endprodukt sowie branchenübliche Produktions- und Materialtoleranzen stellen keinen Mangel dar, sofern keine verbindliche Referenz oder Sonderqualität vereinbart wurde.

6.2 Mehr- oder Minderlieferungen bei Druckproduktionen im branchenüblichen, technisch unvermeidbaren Umfang sind zulässig und werden anteilig abgerechnet. Ein abweichender Toleranzrahmen ist im Auftrag zu vereinbaren.

6.3 Druckdaten, offene Dateien, Rohdaten, Zwischenstände, Layout- oder Quellprogramme und nicht verwendete Entwürfe sind nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Gesetzliche Aufbewahrungspflichten bleiben unberührt; eine dauerhafte Archivierung von Projektdateien ist ohne gesonderte Vereinbarung nicht geschuldet.

7. Medienplanung, Anzeigen und Vermarktung

7.1 Bei Medienbuchungen gelten ergänzend die Bedingungen des jeweiligen Medieninhabers oder Plattformbetreibers. Platzierung, Erscheinungstermin, Reichweite, Auslieferung und technische Darstellung können von dessen Vorgaben und Verfügbarkeiten abhängen.

7.2 Prognosen zu Reichweite, Kontakten, Klicks, Conversions oder wirtschaftlichen Ergebnissen sind Planungswerte und keine Garantie, sofern nicht ausdrücklich ein bestimmter Wert zugesagt wird. Gesetzliche Kennzeichnungs- und Transparenzpflichten, etwa für Werbung oder Kooperationen, sind zu beachten.

7.3 Stornierungen und Verschiebungen richten sich nach den Bedingungen des Mediums beziehungsweise der Plattform. Dadurch entstehende Gebühren und bereits erbrachte Agenturleistungen trägt der Auftraggeber.

8. Digitale Leistungen, Plattformen, SEO und KI

8.1 Funktionen, Schnittstellen, Reichweiten, Rankings und Konten externer Plattformen können sich durch technische Änderungen, Richtlinien, Moderation, Algorithmen oder Sperren ändern. Die Agentur schuldet keine bestimmte Verfügbarkeit, Reichweite, Position in Such- oder Antwortsystemen oder dauerhafte Plattformfunktion, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.

8.2 Der Auftraggeber hält Zugangsdaten sicher, benennt Berechtigte und informiert die Agentur unverzüglich über Sicherheitsvorfälle. Die Agentur darf erforderliche Zugänge nur für den Auftrag verwenden.

8.3 Die Agentur darf geeignete KI-gestützte Werkzeuge einsetzen, sofern dies mit Auftrag, Vertraulichkeit, Datenschutz und den vereinbarten Qualitätsanforderungen vereinbar ist. KI-Ergebnisse werden im geschuldeten Umfang fachlich geprüft. Eine ausschließliche Entstehung ohne KI-Unterstützung muss ausdrücklich vereinbart werden.

9. Termine, höhere Gewalt und Annahmeverzug

9.1 Termine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich bestätigt wurden. Voraussetzung ist die rechtzeitige Mitwirkung des Auftraggebers.

9.2 Ereignisse außerhalb des zumutbaren Einflussbereichs der Agentur – insbesondere Naturereignisse, Ausfälle wesentlicher Infrastruktur, Arbeitskampf, Epidemie, Krieg, behördliche Maßnahmen oder erhebliche Störungen bei Plattformen und Lieferanten – verlängern Leistungsfristen angemessen. Dauert die Behinderung länger als acht Wochen, kann jede Partei den betroffenen, noch nicht erfüllten Teil aus wichtigem Grund beenden; bereits erbrachte Leistungen und unvermeidbare Fremdkosten sind zu vergüten.

9.3 Nimmt der Auftraggeber eine ordnungsgemäß angebotene Leistung nicht an oder verzögert er erforderliche Entscheidungen, kann die Agentur nach Setzung einer angemessenen Nachfrist abrechnen, zusätzliche Kosten verlangen oder den betroffenen Leistungsabschnitt beenden.

10. Honorar, Fremdkosten und Kostenvoranschläge

10.1 Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Reise-, Versand-, Lizenz-, Produktions-, Medien- und sonstige Fremdkosten sind zusätzlich zu vergüten, sofern sie nicht ausdrücklich im Pauschalpreis enthalten sind.

10.2 Kostenvoranschläge sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Zeichnet sich eine Überschreitung von mehr als 15 % ab, informiert die Agentur den Auftraggeber vor Fortsetzung, soweit dies möglich ist. Der Auftraggeber entscheidet dann über Anpassung, Fortführung oder Beendigung; bis dahin erbrachte Leistungen und eingegangene Verpflichtungen sind zu vergüten.

10.3 Rabatte, Boni oder Vermittlungsvergütungen werden nur berücksichtigt, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Media- und Produktionsbudgets können als Vorauszahlung angefordert werden.

11. Rechnung, Fälligkeit und Zahlungsverzug

11.1 Rechnungen sind, sofern im Angebot nichts anderes vereinbart ist, binnen 14 Tagen ab Zugang ohne Abzug fällig. Die Agentur darf angemessene Akontozahlungen und Teilrechnungen nach Projektfortschritt stellen.

11.2 Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen und Ansprüche auf Betreibungskosten. Die Agentur darf nach vorheriger Mahnung und angemessener Nachfrist weitere Leistungen aussetzen, wenn dadurch keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen des Auftraggebers verletzt werden.

11.3 Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht darf nur aus demselben Vertragsverhältnis ausgeübt werden.

12. Projektänderung, Pause und Beendigung

12.1 Wesentliche Änderungen von Ziel, Umfang, Zeitplan oder Rahmenbedingungen werden als Change Request abgestimmt. Bis zur Einigung darf die Agentur betroffene Arbeiten aussetzen; unbetroffene Leistungen werden fortgeführt, soweit dies sinnvoll ist.

12.2 Wird ein Projekt auf Wunsch des Auftraggebers unterbrochen oder vorzeitig beendet, sind die bis dahin erbrachten Leistungen, reservierte Kapazitäten im angemessenen Umfang und nicht mehr vermeidbare Fremdkosten zu vergüten. Ersparte Aufwendungen sind anzurechnen.

12.3 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere bei schwerer Vertragsverletzung vor, wenn diese trotz angemessener Nachfrist nicht behoben wird.

12.4 Laufende Leistungen gelten für die im Angebot vereinbarte Mindestdauer. Verlängerung und ordentliche Kündigungsfrist richten sich ausschließlich nach der individuellen Vereinbarung; ohne solche Regelung endet eine befristete Leistung mit Ablauf der vereinbarten Dauer.

13. Urheberrecht, Nutzungsrechte und Kundematerial

13.1 Sämtliche Urheber- und sonstigen Schutzrechte verbleiben bei den jeweiligen Rechteinhabern. Der Auftraggeber erhält nach vollständiger Zahlung die im Angebot vereinbarten Nutzungsrechte. Fehlt eine ausdrückliche Regelung, erhält er die für den erkennbaren Vertragszweck erforderlichen, nicht ausschließlichen Nutzungsrechte für die vereinbarten Medien, Gebiete und Dauer.

13.2 Bearbeitung, Weitergabe, Unterlizenzierung, Nutzung in anderen Medien oder über den Vertragszweck hinaus bedürfen der Zustimmung, soweit sie nicht bereits von der vereinbarten Rechteeinräumung umfasst sind. Rechte Dritter – insbesondere an Stockmaterial, Schriften, Musik, Software und Plattforminhalten – richten sich nach den jeweiligen Lizenzbedingungen.

13.3 Bei KI-gestützten Ergebnissen kann die rechtliche Schutzfähigkeit vom Einzelfall abhängen. Die Agentur überträgt nur Rechte, die ihr tatsächlich zustehen oder wirksam eingeräumt wurden, und weist auf bekannte wesentliche Nutzungsbeschränkungen hin.

13.4 Der Auftraggeber garantiert, dass er die für bereitgestellte Inhalte, Marken, Daten, Personenabbildungen und Weisungen erforderlichen Rechte und Einwilligungen besitzt. Er hält die Agentur von berechtigten Ansprüchen Dritter frei, soweit die Rechtsverletzung auf vom Auftraggeber bereitgestellten oder verbindlich vorgegebenen Inhalten beruht und die Agentur sie nicht erkennen musste.

14. Urheberbezeichnung und Referenznutzung

14.1 Eine Urheber- oder Agenturbezeichnung wird angebracht, wenn dies branchenüblich, technisch möglich und im Angebot vorgesehen ist. Zwingende Urheberpersönlichkeitsrechte bleiben unberührt.

14.2 Die Agentur darf veröffentlichte Arbeitsergebnisse, Projekttitel und den Namen beziehungsweise das Logo des Auftraggebers als Referenz verwenden, sofern der Auftraggeber nicht aus sachlichem Grund widerspricht oder berechtigte Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen. Vertrauliche oder noch nicht veröffentlichte Inhalte werden nicht offengelegt.

15. Gewährleistung

15.1 Der Auftraggeber prüft Leistungen unverzüglich und zeigt erkennbare Mängel spätestens binnen acht Werktagen nach Übergabe beziehungsweise Abrufbarkeit in Textform und nachvollziehbar an; verdeckte Mängel sind binnen acht Werktagen nach Entdeckung anzuzeigen. § 377 UGB bleibt anwendbar.

15.2 Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate ab Übergabe. Die Agentur hat zunächst das Recht, den Mangel innerhalb angemessener Frist durch Verbesserung oder Ersatz zu beheben. Erst wenn dies scheitert, unzumutbar ist oder verweigert wird, kommen Preisminderung oder – bei nicht bloß geringfügigem Mangel – Vertragsaufhebung in Betracht.

15.3 Kein Mangel liegt vor bei Abweichungen, die auf freigegebenen Vorlagen, unrichtigen Kundendaten, Änderungen durch Dritte, nicht unterstützten Systemumgebungen, externen Plattformänderungen oder branchenüblichen Produktions- und Darstellungsabweichungen beruhen.

16. Haftung

16.1 Die Agentur haftet unbeschränkt für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden, für Personenschäden und soweit zwingendes Recht, insbesondere Produkthaftungsrecht, eine weitergehende Haftung vorsieht.

16.2 Bei leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung für Sach- und Vermögensschäden ausgeschlossen. Soweit ein Ausschluss gesetzlich nicht zulässig ist, ist die Haftung auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden und insgesamt auf den Nettoauftragswert des schadenverursachenden Auftrags begrenzt.

16.3 Für Inhalte, Vorgaben oder Rechte, die der Auftraggeber bereitstellt beziehungsweise freigibt, sowie für Störungen und Entscheidungen externer Medien, Plattformen und Lieferanten haftet die Agentur nur, soweit sie eine eigene Pflichtverletzung zu vertreten hat. Der Auftraggeber hat zumutbare Maßnahmen zur Schadensminderung zu ergreifen.

17. Vertraulichkeit und Datenschutz

17.1 Beide Parteien behandeln nicht offenkundige kaufmännische, technische und redaktionelle Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich und verwenden sie nur zur Vertragsdurchführung. Gesetzliche Offenlegungspflichten bleiben unberührt.

17.2 Jede Partei erfüllt die für sie geltenden datenschutzrechtlichen Pflichten. Verarbeitet die Agentur personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers, schließen die Parteien vor Beginn eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO, soweit erforderlich.

18. Rechtswahl, Gerichtsstand und Schlussbestimmungen

18.1 Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen und des UN-Kaufrechts.

18.2 Ein ausschließlicher Gerichtsstand in Graz gilt nur, wenn dies im jeweiligen Auftrag mit dem unternehmerischen Auftraggeber gesondert und ausdrücklich vereinbart wird. Ohne gesonderte Vereinbarung gelten die gesetzlichen Zuständigkeitsregeln.

18.3 Änderungen von Firma, Anschrift, E-Mail-Adresse oder sonstigen für die Vertragsabwicklung wesentlichen Kontaktdaten sind der anderen Partei unverzüglich mitzuteilen.

18.4 Sollte eine Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam sein, bleiben die übrigen Bestimmungen unberührt. An ihre Stelle tritt die gesetzliche Regelung; eine geltungserhaltende Reduktion zulasten des Auftraggebers ist damit nicht verbunden.

Quellenbasis und Verwendungshinweis

Diese Fassung wurde auf Basis des aktuellen unverbindlichen WKO-Musters für Werbeagenturen und der zugehörigen WKO-Hinweise an das Leistungsbild von nova media angepasst. Sie ersetzt keine rechtliche Prüfung des konkreten Geschäftsmodells. Vor dem erstmaligen Einsatz und bei wesentlichen Leistungsänderungen sollte eine Prüfung nach österreichischem Recht erfolgen. Die AGB müssen vor oder spätestens bei Vertragsabschluss wirksam einbezogen werden; ein erstmaliger Hinweis auf der Rechnung reicht dafür regelmäßig nicht aus.